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   BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52   

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https://dejure.org/1954,1225
BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52 (https://dejure.org/1954,1225)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1954 - V ZR 172/52 (https://dejure.org/1954,1225)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1954 - V ZR 172/52 (https://dejure.org/1954,1225)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52
    Mangels einer feststellbaren Absicht, die Rechte der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen, war das zwischen den Eheleuten P. und der Witwe Bi. vorgenommene Veräußerungsgeschäft schwebend unwirksam (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1953 V ZR 143/51, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH MilRegG 52 Art I - (1)) es wurde aber dadurch, daß die britische Militärregierung die Genehmigung mit Schreiben vom 13. Juli 1949 versagte, unheilbar nichtig.
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 89/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52
    Soweit seine Erben mit der Klage belangt werden, besteht daher notwendige Streitgenossenschaft (RGZ 157, 33 [35]; Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 V ZR 89/53).
  • BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52
    Die angeführten Schrifttums- und Rechtsprechungszitate beziehen sich auf den - hier nicht gegebenen - Fall, daß ein wegen fehlender Genehmigung nach Gesetz 52 schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch Ausscheiden des Vermögensträgers aus der Sperre des Gesetzes 52 nachträglich wirksam wird (siehe das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats), was aber nur möglich ist, wenn die Genehmigung nicht schon vorher versagt war (BGH Urt. v. 10. März 1954 VI ZR 151/52 für den gleichliegenden Fall nachträglich doch erteilter Genehmigung).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52
    Soweit seine Erben mit der Klage belangt werden, besteht daher notwendige Streitgenossenschaft (RGZ 157, 33 [35]; Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 V ZR 89/53).
  • RG, 26.02.1940 - V 147/39

    Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52
    Dabei ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob man den Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 894 BGB ableitet (Palandt BGB 12. Aufl. § 894 Anm. 2 b) oder aus § 1004 BGB (vgl. für die Vormerkung einerseits RGZ 163, 62, andererseits RG JW 1933, 1823).
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Ebensowenig ist ersichtlich, daß nach dem Willen aller Beteiligten - also auch der Beklagten zu 2) bis 5) - das Kaufgeschäft die Verpflichtung des Beklagten zu 1) mitumfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - V ZR 172/52, LM BGB § 313 Nr. 3 Bl. 106).
  • BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Ebenso lagen den Urteilen des Senats vom 13<> Juli 1954 (V ZR 172/52: Klage gegen Miterben auf Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs) und dos Reichsgerichts vom 31" Januar 1938 (RGZ 157, 33, 35s Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Grundstück) dingliche Ansprüche zu Grunde, aus deren rechtlicher Natur allein schon das Gegebensein einer Gesamt handsklage aus § 2059 Abs, 2 BGB folgte, so daß es sich um eine notwendige Stroitgenossenschaft nach § 62 ZPO handeln mußte (vgl, hierzu noch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl, § 62 III 1 und Fußnote 44 a; Förster/Kann, ZPO 3«" Aufl, Band 1 S 216/17; Schwab in der Festschrift für Lent S, 271, 286, der jedoch bei Auflassungsklagen gegen Miterben notwendige Streitgenossenschaft stets für gegeben erachtet, ohne die vom Reichsgericht (RGZ 71, 370) gotroffene Unterscheidung zu machen" Die Erhebung der Gesamtschuldklage scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin über ihren Ehemann selbst Miterbin ist (OGHZ 1, 161, 163; OLG Freiburg HEZ 2, 259; RGRK BGB aaO § 2058 Anm, 6; Staudinger aaO § 2058 Anm, 6; Erman, BGB 3" Aufl, § 2058 Änm, 4; Kipp/Coing, Erbrecht 11, Aufl, § 121 III 3 S" 515; a M" RGZ 93, 196, 197; Palandt aaO § 2058 Anm, 3; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl, § 2058 Anm" 3)«.
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